Ein Überblick zur Soforthilfe für unsere Gas- und Wärmekund*innen
Wegen steigender Preise für Energie sollten mit der Umsetzung des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) die Verbraucher*innen entlastet werden. Die finanziellen Mittel hierfür hat der Bund zur Verfügung gestellt. Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zur Soforthilfe zusammengefasst.
1. Was ist die Dezember-Soforthilfe?
Die Dezember-Soforthilfe ist ein Entlastungspaket der Bundesregierung für Gas- und Wärmekund*innen, welches aufgrund der steigenden Preise für Energie 2022 beschlossen wurde. Grundlage für die Umsetzung der Dezember-Soforthilfe ist das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG). Nach diesem Gesetz erhielten Verbraucher*innen im Dezember 2022 eine Einmalzahlung, welche über die Energieversorger an deren Kund*innen weitergegeben wurde bzw. wird. Die finanziellen Mittel für die Soforthilfe hat der Bund zur Verfügung gestellt.
2. Wer bekommt die Dezember-Soforthilfe?
Soforthilfe für Gaskund*innen
Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe haben alle Verbraucher*innen mit einem sogenannten Standardlastprofil (SLP). Sie profitieren automatisch von der Soforthilfe. Zusätzlich konnten größere Unternehmen & Einrichtungen (RLM-Kund*innen) einen Antrag auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG bei ihrem Gaslieferanten stellen.
Was genau ist SLP und RLM?
Soforthilfe für Wärmekund*innen
Von der Dezember-Soforthilfe der Bundesregierung profitieren sowohl Privatkunden als auch Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh). Bitte beachten Sie, dass Kund*innen, die Wärmestrom zum Heizen nutzen, laut Gesetz keinen Anspruch auf die Soforthilfe haben.
Zusätzlich wurden – wie bei Gas – Unternehmen und Einrichtungen aus den Bereichen Wohnungswirtschaft, Pflege- und Rehabilitation sowie Bildung und Wissenschaft entlastet. Wenn Ihr Unternehmen bzw. Einrichtung zu dieser Kategorie gehört, konnten Sie uns zur transparenten Handhabung bis zum 31.12.2022 mitteilen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß §4 Abs.1 ESWG vorliegen.
Wenn Sie als Mieter*in oder Wohnungseigentümer*in keinen direkten Wärmevertrag mit uns haben, beachten Sie bitte die Informationen im Kapitel 4 auf dieser Seite.
Wichtige Informationen für unsere Wärmekund*innen
Wir sind gesetzlich verpflichtet, die Daten unserer Kund*innen bei der Antragsstellung an einen Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC) weiterzugeben. Dazu gehören die folgenden Informationen:
- E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
- Postanschrift
- Abschlagszahlung für September 2022
- Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums
3. Wie wird die Dezember-Soforthilfe berechnet?
Die Soforthilfe entspricht nicht zwingend genau dem Abschlag, den Sie im Dezember 2022 bezahlt hätten. Die Höhe der Soforthilfe wird auf Grundlage von Vorgaben durch den Gesetzgeber errechnet.
Für Gas gilt:
- 1/12 des im September 2022 für Sie prognostizierten Jahresverbrauchs für Gas (auf Grundlage der Daten, die uns vorliegen, z.B. auf Basis des Vorjahresverbrauchs)
- Multipliziert mit dem Bruttoverbrauchspreis Ihres Vertrags (gültig zum 1. Dezember 2022)
- Addiert mit 1/12 des Bruttogrundpreises Ihres Vertrags (gültig zum 1. Dezember 2022)
Um den Zusammenhang für Sie transparenter zu machen, haben wir eine Beispielrechnung mit den folgenden Annahmen für Sie aufgestellt:
- Ein Energieversorger hat für seinen Kunden einen Jahresverbrauch von 18.000 kWh prognostiziert (Stand September 2022). 1/12 davon sind 1.500 kWh.
- Der Verbrauchspreis für Gas zum 1. Dezember 2022, bspw. 13 ct/kWh (brutto).
- Der Jahresgrundpreis zum 1. Dezember 2022, bspw. 120 Euro. 1/12 für den Monat Dezember sind somit 120 Euro/12=10 Euro.
Berechnung | Ergebnis |
---|---|
1/12 des Jahresgrundpreises | 10,00 € |
+ 13 ct/kWh x 1.500 kWh (1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs) | 195,00 € |
Soforthilfe Dezember 2022 (brutto) | 205,00 € |
Berechnung der Soforthilfe für Gas bei RLM-Kund*innen
Ähnlich wie bei SLP-Kund*innen beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Die Berechnung erfolgt auf Basis der im Dezember 2022 gültigen Preise.
Für Wärme berechnet sich der Betrag für den Fall einer Zahlung von 12 Abschlägen pro Jahr wie folgt:
- die Abschlagszahlung (brutto) für den Monat September 2022
- multipliziert mit einem pauschalen, durchschnittlichen Anpassungsfaktor von 1,2. Dieser Faktor soll die Preissteigerung zwischen September und Dezember widerspiegeln.
Um den Zusammenhang für Sie transparenter zu machen, haben wir eine Beispielrechnung mit den folgenden Annahmen für Sie aufgestellt:
- Der Betrag der im September 2022 geleisteten Abschlagszahlung einer Wärmekund*in beläuft sich auf 140,00 € (brutto).
- Dieser wird mit dem gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor in Höhe von 1,20 multipliziert.
- Vertraglich sind pro Jahr zwölf Abschläge festgelegt.
Berechnung | Ergebnis |
---|---|
Die im September 2022 geleistete Abschlagszahlung (brutto) | 140,00 € (brutto) |
x Anpassungsfaktor | 1,2 |
Soforthilfe Dezember 2022 (brutto) | 168,00 € (brutto) |
Wie in unseren Beispielen ersichtlich wird, entspricht die Dezember-Soforthilfe nicht automatisch dem für Dezember festgelegten Abschlag. Nun fragen Sie sich sicherlich, wie wir sicherstellen, dass Sie genau den Betrag bekommen, der Ihnen zusteht. Das geht ganz einfach: Bei der nächsten Abrechnung verrechnen wir die Soforthilfe mit Ihrem entfallenen Dezemberabschlag.
4. Wie erhalte ich die Dezember-Soforthilfe?
Alle EnBW Gaskund*innen mit einem Verbrauch von weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden haben automatisch von der Soforthilfe profitiert. Das Gleiche gilt für alle EnBW Wärmekund*innen mit einem Verbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden sowie für Einrichtungen und Unternehmen, die trotz höherem Verbrauch aufgrund der besonderen Nutzungsart der Wärme unter die gesetzlichen Ausnahmeregelungen (s. Abschnitt 1) fallen.
Abhängig von der von Ihnen gewählten Zahlungsart konnte sich die Vorgehensweise unterscheiden. Wir haben alle wichtigen Informationen dazu für Sie zusammengestellt.
5. Was gilt für Mieter und Wohnungseigentümer in Mehrfamilienhäusern, die keinen direkten Gas- bzw. Wärmevertrag mit uns haben?
Ist in Ihrer Wohnung bspw. kein eigener Gas- bzw. Wärmezähler installiert? Dann kümmert sich Ihre Vermieter*in oder Ihre Hausverwaltung um die Abwicklung der von der EnBW erhaltenen Dezember-Soforthilfe und gibt die Entlastungszahlung im Rahmen der nächsten Betriebskostenabrechnung an Sie weiter. Das gilt für den Fall, dass Ihre Vermieter*in die monatliche Miete noch nicht an die gestiegenen Gas- bzw. Wärmepreise angepasst hat. Sollten Ihre Mietnebenkosten in den neun Monaten vor Dezember 2022 bereits an die aktuelle Energiemarktsituation angepasst worden sein, brauchen Sie laut Gesetzgeber den entsprechenden Erhöhungsbetrag für Dezember 2022, der für Gas bzw. Wärme anfällt, nicht zahlen. Bei allen Fragen rund um die Dezember-Soforthilfe wenden Sie sich bitte an Ihre Vermieter*in bzw. an Ihre Hausverwaltung.
Weitere Informationen und Regelungen zur Entlastung für Mieter*innen finden Sie im § 5 des EWSG.
6. Welche Themen sind für mich sonst noch relevant?
Ihre häufigsten Fragen zur Soforthilfe für Gas
Ihre häufigsten Fragen zur Soforthilfe für Wärme
Warum ist Energiesparen nach wie vor wichtig?
Trotz der Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung ist der sparsame Umgang mit Energie entscheidend. Die Gaspreisbremse federt zwar die Kostensteigerung für die Verbraucher*innen ab, aber die hohen Energiepreise können nicht komplett ausgeglichen werden. Zum Glück kann man bereits mit kleinen Maßnahmen eine große Wirkung erreichen. Wussten Sie, dass Sie mit einer geringen Senkung der Raumtemperatur um lediglich 1 °C bis zu 6 % Energie einsparen können? Zudem tragen Sie damit täglich zur Versorgungssicherheit in Deutschland bei und leisten einen Beitrag zum Umweltschutz.
Auf unserer Seite rund ums Energiesparen haben wir für Sie hilfreiche und einfach umsetzbare Energiespartipps zusammengestellt. Schauen Sie gerne vorbei!